BVG
Die Berufliche Vorsorge ist in der Schweiz für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber obligatorisch.
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BVG
Die berufliche Vorsorge ist in der zweiten Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Zusammen mit der ersten Säule soll ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns erreicht werden. Daneben versichert die zweite Säule die Risiken Tod und Invalidität. Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Das BVG-Obligatorium gilt für alle Arbeitnehmenden, die schon in der 1. Säule versichertsind und mindestens CHF 21’510 (Stand 2021) verdienen. Dies stellt die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge dar.
Folgende Personengruppen
sind dem Obligatorium nicht
unterstellt:
- Selbständigerwerbende
- Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten
- im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder
- Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind
Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle liegt (CHF 21’510). Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor von 6,8 Prozent für Männer und Frauen in die jährliche Altersrente umgewandelt. Auf Anfrage ist der versicherten Person ausserdem ¼ Ihres Altersguthaben als Kapitalabfindung auszurichten. Die Vorsorgeeinrichtung kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent und die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können auch vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle der gesamten Alters‑, Witwen oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, auch wenn der Betrag einen Viertel des Altersguthabens übersteigt.

Kollektivgesellschaften:
Freiwillig — obligatorisch nur für Personal ab einem Jahreslohn
von CHF 21’510
GmbH & AG:
Obligatorisch — ab einem Jahreslohn von CHF 21’510
Freiwillig — obligatorisch nur für Personal ab einem Jahreslohn von CHF 21’510
GmbH & AG
Obligatorisch ab einem Jahreslohn von CHF 21’510